Also ich würd dir Empfehlen mal bei Google zu suchen. Sorry aber für mich wär das die perfekt Lösung^^
Nachdem du aber geschrieben hast das du von niemandem hören willst das du auf Google schaun sollst hab ich das hier gefunden:
Blanko indossierte Orderverrechnungsschecks
Blanko indossierte Orderverrechnungsschecks
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekommener, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im Anschluss an BGH, NJW 1996, 657 = LM H. 5/1996 § 990 BGB Nr. 37 = WM 1996, 248).
BGH, 15. 2. 2000 - XI ZR 186/99
Gründe:
Die Bedeutung der Disparität zwischen Scheckeinreicher und Schecknehmer für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber einer Inkassobank hängt entscheidend davon ab, ob es im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblich ist, Schecks zahlungshalber weiterzugeben. Falls eine solche Weitergabe praktisch nicht vorkommen sollte, müsste bei Einreichung eines auf einen Dritten ausgestellten Schecks die Verfügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller geprüft werden. Das auf einem Orderscheck befindliche Blankoindossament des ersten Schecknehmers und eine sich gegebenenfalls anschließende ununterbrochene Reihe von Indossamenten geben keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob der Scheck tatsächlich zahlungshalber weitergegeben worden ist. Der Schecknehmer kann den Scheck zum Inkasso blanko indossiert haben. Kommt ein Scheck nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein Dritter, der ihn unbefugt einziehen will, durch Anbringung weiterer Indossamente den Umlauf des Schecks im Geschäftsverkehr vortäuschen. Angesichts dieser nahe liegenden Möglichkeit genügt eine Inkassobank ihren Sorgfaltspflichten nicht bereits dadurch, dass sie lediglich die förmliche Berechtigung des Scheckeinreichers
prüft.
Ich weiß nicht ob dir das was bringt, hoffe aber schon *gg*